§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich Wir, die Gitox Handels GmbH, wickeln die uns erteilten Aufträge von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend niedergelegten Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden. Diese unsere Bedingungen sind auch maßgebend, wenn Kunde selbst Bedingungen stellt, die von unseren Bedingungen abweichen. Diese Bedingungen gelten nur dann, wenn wir dem Kunden gegenüber das ausdrücklich bestätigen.
§2 Vertragsschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (i.d.R. 14-30 Tagen) oder die Annahme der bestellten Waren durch den Besteller zustande. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Bestellung durch unsere Repräsentanten von diesen abgegebene Erklärungen, binden uns nur dann, wenn wir diese Erklärungen in unsere schriftliche Auftragsbestätigung aufnehmen. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte anzusehen. Die Beschreibung der Produkte in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten und/oder Qualitätssicherungshandbüchern stellen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar, es sei denn, wir hätten eine ausdrückliche Garantieerklärung in unserer Auftragsbestätigung schriftlich abgegeben.
§ 3 Beschaffenheit der Kaufsache Lederwaren sind Naturprodukte. Kleinere Abweichungen in Farbe und Struktur sind typische Zeichen der natürlich gewachsenen Haut und sind daher kein Mangel. Ungefütterte Schuhe sowie Futterleder und Decksohlen in modischer Einfärbung können in Verbindung mit der natürlichen Wärme und Feuchtigkeit des Fußes abfärben. Das ist kein Fabrikationsfehler und deshalb auch kein Reklamationsgrund.
§ 4 Zahlung Nach Auslieferung der Ware an den Unternehmer wird die Rechnung erstellt. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Auf den reinen Warenwert gewähren wir bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen 3 % Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag netto ohne jeden Abzug fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn noch Forderungen aufgrund mindestens noch einer weiteren bereits fälligen Rechnung offen stehen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug Der Liefertermin ergibt sich aus dem Vertrag (Auftrag) bzw. aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine werden nicht anerkannt. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Unternehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Lieferverzug tritt jedoch nicht ein, wenn uns im Zeitpunkt der beabsichtigten Lieferung von Besteller zu erteilende Informationen und Weisungen noch nicht vorliegen. Gerät der Unternehmer mit seiner Verpflichtung, die Ware bei ordnungsgemäßer Bereitstellung anzunehmen, in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
§ 6 Gewährleistung Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab dem Tage der Ablieferung schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens zehn
Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Das bezieht
sich auch auf die Überprüfung der gelieferten Mengen.
Mängel der gelieferten Ware einschließlich etwa beigefügter Beschreibungen werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung (Gewährleistungszeit) nach entsprechender
Mitteilung nach unserer Wahl durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Gutschrift behoben. Im Falle der Ersatzlieferung muss der Käufer uns die mangelbehafteten Sachen zurückgeben. Ist die erste
Ersatzlieferung wieder mangelhaft, so dürfen wir ein zweites Mal nachliefern.
§ 7 Haftung Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit nicht
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind
Vorsatz oder der grobe Fahrlässigkeit vorliegt wesentliche Vertragspflichten verletzt sind zugesicherte Eigenschaften fehlen oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen, oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB zwingend gehaftet wird. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
§ 8 Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Das gilt auch bezüglich eventueller Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Zahlung oder Vorbehalt
des Eigentums (in mindestens verlängerter Form) und nur veräußern, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befinden. Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsware grundsätzlich
gesondert zu verwahren. Die dem Besteller aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Vorbehaltsware zustehenden Forderungen tritt er hiermit bereits jetzt einschließlich aller Nebenrechte
an uns ab (ggf. anteilig). Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Umfang der abgetretenen Ansprüche hat sich an der Höhe unserer Kaufpreisansprüche gegen dem Besteller zu orientieren.
Übersteigt der Wert des vorbehaltenen Eigentums die uns zustehenden Ansprüche, so werden wir entsprechende Freigabeerklärungen abgeben.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die notwendigen Unterlagen dazu auszuhändigen.
§9 Schutzrechte Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhalt der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die von uns gelieferten Waren sind unser geistiges Eigentum und unterliegen unseren gewerblichen Schutzrechten.
Für jeden Fall der Verletzung dieser Schutzrechte, insbesondere für den Fall, dass der Vertragspartner unsere Waren durch Dritte produzieren lässt, verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt uns vorbehalten.
§10 Schlussbestimmungen Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen dieser Bedingungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand April, 2019